10) sowie vom 28. Januar 2025 (siehe dort Ziff. 10, 12 und 13), übernommen wurden. Auch Ziff. 14 der aktuellen Verwaltungsgerichtsbeschwerde findet sich nicht nur wortwörtlich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2024 (siehe dort Ziff. 9 und 14), sondern auch eins zu eins in jener vom 10. Februar 2025 (siehe dort Ziff. 13). Die vom Beschwerdeführer in Ziff. 12–14 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeführten Einwände können sich somit gar nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur eingetretenen Gegenstandslosigkeit beziehen; seine Rügen bestehen vielmehr aus einer Zusammenstellung diverser Passagen der bisherigen Rechtsschriften.