11–14). Jedoch zielt er damit offensichtlich nicht auf die gemäss angefochtenem Entscheid eingetretene Gegenstandslosigkeit seines Feststellungsbegehrens ab. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Ziff. 12 und 13 seiner aktuellen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wortwörtlich von seiner – im Verfahren WBE.2025.49 rechtskräftig beurteilten – Beschwerde vom 10. Februar 2025 (siehe dort Ziff. 11 und 12; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 ebenfalls abrufbar auf unter Gesetzessammlung/Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]), teilweise auch von seinen Beschwerden vom 18. Dezember 2024 (siehe dort Ziff. 10) sowie vom 28. Januar 2025 (siehe dort Ziff.