Stattdessen übt der Beschwerdeführer, der immer durch den gleichen Anwalt vertreten wurde, vor Verwaltungsgericht durchwegs appellatorische Kritik und beschränkt sich namentlich darauf, seine in den Beschwerden vom 30. August 2024 und vom 18. Dezember 2024 sowie in Rechtsschriften anderer – mittlerweile rechtskräftig abgeschlossener – Beschwerdeverfahren (WBE.2025.47, WBE.2025.49) vorgetragenen Rügen nahezu unverändert zu wiederholen. Zwar nennt er "vier Gründe", weshalb aus seiner Sicht bezüglich seines Gesuchs vom 29. April 2024 ein Anspruch auf Feststellung einer ungebührlichen Rechtsverzögerung bestehen soll (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 11–14).