3 des angefochtenen Entscheids, wonach seine Beschwerden vom 30. August 2024 und 18. Dezember 2024 in diesem Punkt gegenstandslos geworden seien, in keiner Weise auseinander. Namentlich begründet er mit keinem Wort, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz falsch sein soll, dass er in Bezug auf die Feststellung einer Rechtsverzögerung über kein schutzwürdiges Interesse (mehr) verfüge, nachdem das AJV materiell in der Sache und damit auch über sein Gesuch vom 29. April 2024 entschieden habe. Mit anderen Worten zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Ausführungen in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids unzutreffend sein sollen.