Obschon der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Mai 2025 beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass bezüglich des Gesuchs vom 29. April 2024 eine Rechtsverzögerung vorliege, setzt er sich mit den diesbezüglich einschlägigen Ausführungen in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids, wonach seine Beschwerden vom 30. August 2024 und 18. Dezember 2024 in diesem Punkt gegenstandslos geworden seien, in keiner Weise auseinander.