Demzufolge sei die Beschwerde vom 30. August 2024 bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dasselbe gelte grundsätzlich auch für die Beschwerde vom 18. Dezember 2024, soweit in deren Antrag 1a erneut verlangt werde, es sei festzustellen, dass von Seiten des AJV bezüglich des Gesuchs vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliege (angefochtener Entscheid, Erw. 3).