Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der trotzdem verlangten, blossen Feststellung einer inzwischen beendeten Rechtsverzögerung bestehe nicht. Ergehe während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ein Sachentscheid, werde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und sei von der angerufenen Beschwerdebehörde abzuschreiben. Demzufolge sei die Beschwerde vom 30. August 2024 bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.