4.2. Wie erwähnt hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Rechtsverzögerung als gegenstandslos abgeschrieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AJV mit Vollzugsbefehl vom 5. September 2024 materiell in der Sache entschieden habe, womit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung nachträglich – nach Eingang der Beschwerde, aber vor Beschlussfällung – dahingefallen sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der trotzdem verlangten, blossen Feststellung einer inzwischen beendeten Rechtsverzögerung bestehe nicht.