stereotype Wiederholung der bereits gegen den (vor)vorinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pauschal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.375–384 vom 20. Februar 2025, Erw. I/5.2; MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 aVRPG).