siehe auch hinten Erw. 4.3), ist auch auf den Antrag auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens nicht einzutreten. 3.4. Was den erstmals in der Replik vom 18. August 2025 gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von Fr. 27'864.00 [richtig: Fr. 27'846.00] (Rechtsbegehren 3b) angeht, so liegt dieser Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur ausserhalb des Verfahrensgegenstands, sondern er wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit zu spät gestellt. Folglich ist auch darauf nicht einzutreten.