Somit musste sich die Vorinstanz nicht damit befassen. Hinzu kommt, dass der Antrag auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025 behandelt und dabei festgehalten wurde, dass dieser Antrag aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs das rechtliche Schicksal des Haftentschädigungsantrags teile (siehe erwähnter Entscheid, Erw. I/2.3; siehe auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Mai 2025, Ziff. 14). Nachdem der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht sein kann (vgl. vorne Erw. 3.2; siehe auch hinten Erw.