3.3. Der Beschwerdeführer greift auch über den Verfahrensgegenstand hinaus, soweit er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens fordert (Rechtsbegehren 4). Dieser Antrag war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Beschwerde vom 30. August 2024). Er wurde zwar mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 erstmals gestellt, diese Beschwerde musste von der Vorinstanz jedoch nur so weit behandelt werden, als sie die Beurteilung einer allfälligen Rechtsverzögerung umfasste (siehe vorne lit. B/3). Somit musste sich die Vorinstanz nicht damit befassen.