Pra 2018 Nr. 142 S. 1344). Demnach beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat und auf den Antrag auf Haftentschädigung zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Argumente vorbringt, wonach das AJV eine Rechtsverzögerung begangen und er Anspruch auf die Ausrichtung einer Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 39'000.00 habe, zielt er folglich am Streitgegenstand vor- - 11 -