Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten durch die Vorinstanz korrekt war, oder ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten und diese materiell hätte behandeln müssen (vgl. BGE 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_409/2020 vom 16. November 2020, Erw. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.423 vom 6. Mai 2025, Erw.