Sie hat sich dazu lediglich bei der Kostenverlegung im Rahmen der summarischen Prüfung der Prozessaussichten geäussert (angefochtener Entscheid, Erw. 6). Somit ist hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung und der Haftentschädigung kein materieller Entscheid in der Sache, sondern ein (formeller) Prozessentscheid (Nichteintretensentscheid sowie Abschreibungsbeschluss) ergangen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.176/WBE.2009.234 vom 15. Dezember 2009, Erw. II/3.2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 20 zu § 38 aVRPG).