3.2. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Haftentschädigung auszurichten sei, nicht eingetreten. Auch in Bezug auf die Frage, ob dem AJV eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, hat die Vorinstanz keine eigentliche materielle Beurteilung vorgenommen. Sie hat sich dazu lediglich bei der Kostenverlegung im Rahmen der summarischen Prüfung der Prozessaussichten geäussert (angefochtener Entscheid, Erw.