zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 225, Erw. I/2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.117 vom 30. August 2024, Erw. I/2.2 m.w.H.).