2. Nachdem der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren 2a und 2b zurückgezogen hat (Replik vom 18. August 2025, Ziff. 3), sind diese nicht weiter zu behandeln. Dementsprechend ist die Beschwerde in dieser Hinsicht von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Damit erübrigt es sich, diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen i.S.v. § 20 VRPG (vgl. Verfahrensantrag Ziff. 1) zu prüfen.