4. Mit Eingabe vom 18. August 2025 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik, wobei er die gestellten Rechtsbegehren 2a und 2b zurückzog und seine Anträge wie folgt ergänzte: 3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden vom 29. April 2024 bis zum 9. Januar 2025, somit für 195 Tage, im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.–, somit Fr. 39'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2024 zuzusprechen.