2. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. 3. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2025 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.