2b. Ev. sei die Sache an die Vorinstanz, subeventuell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.