3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.– und den Auslagen von Fr. 221.90, insgesamt Fr. 1'721.90, werden vollumfänglich dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 liess A._____, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Basel, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und folgende Anträge stellen: