5. Am 23. April 2025 beschloss der Regierungsrat was folgt (Vorakten, act. 84): 1. Die Beschwerden vom 30. August und 18. Dezember 2024 (letztere betreffend Rechtsbegehren 1a zur Rechtsverzögerung) werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden beziehungsweise darauf nicht eingetreten wird. -7- 2. Die Gesuche des Beschwerdeführers A._____ um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Patrick Wagner, Basel, als unentgeltlichen Rechtsvertreter werden abgewiesen.