4. Mit Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer per 9. Januar 2025 in die Freiheit entlassen (Vorakten, act. 54 f.). Dagegen liess er beim DVI sowie beim Regierungsrat zwei identische Beschwerden einreichen, wobei das DVI die beiden Beschwerden zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht überwies (Verfahren WBE.2025.47; Vorakten, act. 65–69, 72). In der Folge wurden die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.443 und WBE.2025.47 vereinigt. Mit Entscheid WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025 trat das Verwaltungsgericht nicht auf die Beschwerden ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren.