Den ans DVI überwiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung (Rechtsbegehren 1a) überwies dieses wiederum zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst des Regierungsrats zur weiteren Behandlung im Rahmen des beim Regierungsrat bereits in gleicher Sache hängigen Beschwerdeverfahrens (Vorakten, act. 62).