Die Beschwerde wurde diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen im Sinne des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen. Im Übrigen wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des DVI, Generalsekretariat, über das Rechtsbegehren 2a sistiert und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten (Vorakten, act. 53).