3. Mit Teil-/Zwischenentscheid WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2024 nicht ein, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das AJV (Rechtsbegehren 1a) und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung beantragt hatte (Rechtsbegehren 2a). Die Beschwerde wurde diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen im Sinne des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen.