2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. 3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.