Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 7'400.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. - 21 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die B._____ AG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, und der mit Verfügung der Ortsbürgergemeinde Q._____ vom 6. Mai 2025 an die B._____ AG erteilte Zuschlag wird aufgehoben.