a Ziffer 4 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens; der Schwierigkeitsgrad des Falles und der Aufwand sind als durchschnittlich einzustufen. Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) in Höhe von Fr. 10'000.00 sachgerecht. Davon ist zunächst die MWST von 8.1 % abzuziehen, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Überdies ist die Parteientschädigung gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT (hoher Streitwert) um 20 % herabzusetzen Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 7'400.00.