Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Vorliegend ist eine exakte Bestimmung des Auftragswerts nicht möglich. Die Vergabeverfügung vom 6. Mai 2025 nennt keinen Zuschlagspreis. Der Auftragswert ist daher aufgrund der in den Verfahrensakten enthaltenen Informationen zu schätzen. Danach liegt das Verbrennungspotenzial bei der Heizzentrale XX bei 20'000 – 30'000 Sm3 pro Jahr (vgl. "Ausschreibung Los 1", S. 4).