schluss der vormaligen Zuschlagsempfängerin hat zwangsläufig die Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin, die bei der Angebotsbewertung sowohl bei Los 1 als auch bei Los 2 mit deutlichem Vorsprung vor ihren im Verfahren verbliebenen Konkurrentinnen liegt (vgl. Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 6. Mai 2025; ferner Beschwerdebeilagen 5 und 6; Beschwerdeantwortbeilage 3), zur Folge. Zulässige Gründe für eine nachträgliche Korrektur der Angebotsbewertung oder für einen Verfahrensabbruch (vgl. Art. 43 IVöB) sind nicht ersichtlich.