6. 6.1. Der an die B._____ AG erteilte Zuschlag erweist sich als rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6.2. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, der Zuschlag sei ihr zu erteilen, ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 IVöB, wonach die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden kann, zu entsprechen, da der Vergabestelle vorliegend kein Ermessen mehr zukommt und auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu treffen sind (vgl. Musterbotschaft IVöB [Version 1.0 vom 16. Januar 2020], S. 99; MICHA BÜHLER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 11 zu Art. 58). Der Aus- - 19 -