5.6. Da es sich bei der Anforderung des Besitzes von mindestens zwei Hackmaschinen zum Zeitpunkt des Angebots um ein Eignungskriterium handelt, das die Zuschlagsempfängerin nicht erfüllt, hätte die Vergabestelle sie vom Verfahren ausschliessen müssen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Zuschlagsempfängerin in der Lage ist, auch Stämme mit einem Durchmesser von mehr als 70 cm zu verarbeiten, was die Beschwerdeführerin in Frage stellt (Beschwerde, S. 14). Ebenso erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte Angebotsbewertung (Beschwerde, S. 15 ff.) einzugehen.