___ AG als Alleinunternehmen und nicht von einer Bietergemeinschaft (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVöB; BEAT JOSS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 5 ff. zu Art. 31) eingereicht (Beschwerdeantwortbeilage 5). Allein die bestehende Zusammenarbeit bzw. das Vorhandensein eines Dienstleistungsvertrages zwischen der Zuschlagsempfängerin und der C._____ AG und der entsprechende Hinweis darauf in der Offerte führen nicht zu einer Bietergemeinschaft und sind für das vorliegende Submissionsverfahren daher ohne Relevanz. Daran vermag auch die Bestätigung vom 14. August 2025 nichts zu ändern. Auch sie bewirkt keine (nachträgliche) Einbindung der C.__