5.5. Ebenso wenig können die drei Hackmaschinen der C._____ AG dem Maschinenpark der Zuschlagsempfängerin zugerechnet werden, unabhängig davon, ob die Zuschlagsempfängerin aufgrund vertraglicher Abmachungen jederzeit darauf zurückzugreifen vermag oder nicht. Die C._____ AG wird zwar wiederholt als Partnerfirma bezeichnet, ist jedoch – entgegen der Ansicht der Vergabestelle (Duplik, S. 6) – nicht als Partnerin in das Angebot der Zuschlagsempfängerin eingebunden. Die Angebote für die Lose 1 und 2 wurden ausschliesslich von der B._____ AG als Alleinunternehmen und nicht von einer Bietergemeinschaft (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVöB;