Die Auffassung der Vergabestelle, der verlangte Besitz an zwei Hackmaschinen habe auch mit der Subunternehmung erfüllt werden können, findet keine Grundlage in den Ausschreibungsunterlagen. Eine Anrechenbarkeit des Maschinenparks des Subunternehmers zum (Haupt-)Anbieter ist damit ausgeschlossen. Im Übrigen verschafft auch das Bestätigungsschreiben der D._____ GmbH vom 15. August 2025 der Zuschlagsempfängerin nicht den in den Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich verlangten Besitz an einer zweiten Hackmaschine, sondern bestätigt lediglich (aber immerhin), dass die D._____ GmbH "auch die durch B._____ AG offerierten Energieholzmengen an die Ortbürgergemeinde Q.__