durch die Subunternehmer oder gemeinsam mit diesen erfüllt werden durften. Daraus ist zu schliessen, dass der Anbieter die genannten fünf Eignungskriterien, insbesondere auch den vorliegend streitigen Besitz von mindestens zwei Hackmaschinen zum Zeitpunkt des Angebots, vollumfänglich selber erfüllen musste. Hinweise darauf, dass die Eignung auch gemeinsam mit allfälligen Subunternehmern nachgewiesen werden könnte, enthalten die Ausschreibungsunterlagen somit keine. Die Auffassung der Vergabestelle, der verlangte Besitz an zwei Hackmaschinen habe auch mit der Subunternehmung erfüllt werden können, findet keine Grundlage in den Ausschreibungsunterlagen.