7.3). Grundsätzlich denkbar ist auch, dass der (Haupt-)Anbieter und sein Subunternehmer ein bestimmtes Eignungskriterium gemeinsam erfüllen, indem sie zum Beispiel zusammen auf die hinreichende Anzahl Arbeitskräfte, erforderliche Menge an Kenntnissen, Erfahrungen, Referenzen oder Maschinen kommen (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1661). Gemäss dem Zürcher Verwaltungsgericht ist es grundsätzlich zulässig, dass Subunternehmer auch in die Eignungsprüfung miteinbezogen werden. Voraussetzung hierfür sind jedoch die entsprechenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen. Fehlen solche, besteht keine Handhabe, die Fachkenntnisse und die Erfahrung von Sub-