5.4.2. Ist der Beizug von Subunternehmern in der Ausschreibung zugelassen, kann ein Anbieter, dem der in Frage stehende Eignungsaspekt abgeht, dann wirksam auf die Eignung seines Subunternehmers verweisen, wenn es um die Eignung für bestimmte Leistungen geht, die der Subunternehmer nachweist, und wenn zudem nur der Subunternehmer für die Erbringung dieser Leistung vorgesehen ist (DANIELA LUTZ, Bietergemeinschaften und Subunternehmer, in: Aktuelles Vergaberecht 2018, S. 255, mit Hinweis auf Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 13 44 vom 29. Mai 2013, Erw. 7.3).