An ihre eigene Vorgabe ist die Vergabestelle gebunden (zur Frage der Bindung vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.422 vom 16. Juni 2022, Erw. II/2.3.3, vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 2C_576/2022, 2C_623/2022 vom 3. August 2023, Erw. 4.4). 5.4. 5.4.1. Die Vergabestelle vertritt allerdings den Standpunkt, die Zuschlagsempfängerin habe durch die als Subunternehmerin in die Offerte eingebundene D._____ GmbH Besitz an einem zweiten Hacker (nachgewiesen). Subunternehmen seien in der Ausschreibung ausdrücklich zugelassen worden. Der Besitz habe daher auch mit der Subunternehmung erfüllt werden können (vgl. oben Erw. II/4.2 [2. Absatz]; Duplik, S. 5).