Besitzer der Maschinen waren und sind die jeweiligen Forstunternehmen. Wenn die Vergabestelle vorbringt, ob die Maschine im Eigentum des Anbieters oder eines Subunternehmers stehe, spiele für die Vergabestelle und vergaberechtlich keine Rolle, solange die Liefersicherheit gewährleistet sei (Duplik, S. 5), setzt sie sich in Widerspruch zu ihren Ausschreibungsunterlagen. Diese verlangen, wie erwähnt, den Besitz des Anbieters an mindestens zwei Hackmaschinen. An ihre eigene Vorgabe ist die Vergabestelle gebunden (zur Frage der Bindung vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.422 vom 16. Juni 2022, Erw.