Insofern ist der Begriff klar, eindeutig und unmissverständlich. Es besteht weder Auslegungsbedarf noch – entgegen der Auffassung der Vergabestelle (Duplik, S. 6) – auch nur Raum für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Nicht jede vertragliche Zusicherung einer Sache verschafft zwangsläufig auch bereits die Sachherrschaft über sie, d.h. den Besitz im Rechtssinne. Das heisst mit anderen Worten, der Anbieter muss in seinem eigenen Maschinenpark über (mindestens) zwei Hackmaschinen tatsächlich verfügen und diese bei Bedarf jederzeit nutzen können. Dies ist bei der Zuschlagsempfängerin nicht der Fall.