5.3. In den Ausschreibungsunterlagen wird vom Anbieter zum Zeitpunkt der Angebotseingabe ausdrücklich der Besitz von (mindestens) zwei den Anforderungen entsprechenden Hackmaschinen verlangt; dies sowohl in den Bemerkungen zur Angebotseinreichung ("Ausschreibung Los 1", S. 5 [Voraussetzungen]; "Ausschreibung Los 2", S. 5 [Voraussetzungen]) als auch im "Fragebogen (zu Los 1 + 2)", S. 2 (Eignungskriterien) (vgl. auch oben Erw. II/3.1). Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der – wie erwähnt – in Art. 919 Abs. 1 ZGB definiert ist ("tatsächliche Gewalt über eine Sache"). Insofern ist der Begriff klar, eindeutig und unmissverständlich.