5.2.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten (auch wenn die Vergabestelle wiederholt von Eigentum spricht), dass der Anbieter nicht zwingend Eigentümer (im Rechtssinne) von (mindestens) zwei Hackmaschinen sein muss, um die Eignungskriterien zu erfüllen. Auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin genügt ein Leasing- oder ein Mietvertrag von einer bestimmten Mindestdauer, vorausgesetzt der Anbieter könne im Betrieb jederzeit und unverzüglich über den oder die Hacker verfügen. Als nicht genügend erachtet sie demgegenüber eine vertraglich sichergestellte Verfügbarkeit, da diese keine betriebliche Verfügbarkeit bedeute (vgl. oben Erw. II/4.1).