Diese liegt vor, wenn man rein faktisch, d.h. unabhängig von der rechtlichen Verfügungsmacht, über eine Sache verfügen kann, wenn man sie in seinen Händen hat, sie gebrauchen oder verbrauchen kann (ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 919).