5.2. 5.2.1. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unterscheidet zwischen Eigentum und Besitz. Das Eigentum umfasst die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Diese liegt vor, wenn man rein faktisch, d.h. unabhängig von der rechtlichen Verfügungsmacht, über eine Sache verfügen kann, wenn man sie in seinen Händen hat, sie gebrauchen oder verbrauchen kann (ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl.