Ob die Maschine im Eigentum des Anbieters oder eines Subunternehmers stehe, spiele für die Vergabestelle und vergaberechtlich keine Rolle, solange die Liefersicherheit gewährleistet sei. Die D._____ GmbH sei als Subunternehmung in die Angebote der Zuschlagsempfängerin eingebunden gewesen. Sie sei zudem, wie auch die C._____ AG, als Partnerfirma aufgeführt worden (Duplik, S. 5 f.; vgl. auch Stellungnahme Vergabestelle vom 25. August 2025 [richtig: 25. September 2025], S. 3 f.).