sitz" der Maschinen und Fahrzeuge bei der Einreichung des Angebots verlangt gewesen. Gleichzeitig habe die Vergabestelle aber Subunternehmer ausdrücklich zugelassen. Der "Besitz" habe daher bei der Einreichung des Angebots nicht zwingend beim Anbieter selbst bestehen müssen, sondern habe auch mit der Subunternehmung erfüllt werden können. Deren Besitz werde insofern dem Anbieter zugerechnet, weil sie in das Angebot eingebunden gewesen sei. Ob die Maschine im Eigentum des Anbieters oder eines Subunternehmers stehe, spiele für die Vergabestelle und vergaberechtlich keine Rolle, solange die Liefersicherheit gewährleistet sei.