Es sei gegenüber der Vergabestelle ausreichend und auch ausreichend gewesen, wenn die Anbieter in Zusammenarbeit mit ihren Partnerunternehmungen bzw. Subunternehmungen jederzeit in der Lage seien, die geforderte Leistung zu erbringen. Im Verhältnis zwischen den Anbietern und den Partnerunternehmungen bzw. Subunternehmungen setze dies voraus, dass letztere willens seien und auch bestätigt hätten, im Bedarfsfall die notwendigen Arbeiten zu erledigen und die verlangten Lieferungen zu gewährleisten (Duplik. S. 2 f.). Für die Erfüllung des Leistungsumfangs sei zwar der "Be- - 14 -